Rechtsprechung
BVerwG, 15.09.1983 - 2 B 141.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für eine Bindungswirkung vorinstanzlicher Urteile für ein Revisionsgericht - Beweislast eines Beamten in einem Verfahren gegen den Dienstherrn wegen Verletzung seiner ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1982 - 6 A 536/81
- BVerwG, 15.09.1983 - 2 B 141.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60
Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 …
Auszug aus BVerwG, 15.09.1983 - 2 B 141.82
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der vermeintlich geschädigte Beamte bei der unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn auf Ersatz des durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schadens die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür obliegt, daß er und diejenigen, für die er haftet, nicht schuldhaft gehandelt haben (BVerwGE 13, 17 [24 f.]; 15, 3 [10]; Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 7.74 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 9] und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78]). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 15.09.1983 - 2 B 141.82
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). - BVerwG, 12.02.1981 - 2 A 2.78
Schadensersatz einer Beamtin auf Grund schuldhafter und pflichtwidriger …
Auszug aus BVerwG, 15.09.1983 - 2 B 141.82
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der vermeintlich geschädigte Beamte bei der unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn auf Ersatz des durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schadens die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür obliegt, daß er und diejenigen, für die er haftet, nicht schuldhaft gehandelt haben (BVerwGE 13, 17 [24 f.]; 15, 3 [10]; Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 7.74 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 9] und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78]). - BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 15.09.1983 - 2 B 141.82
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der vermeintlich geschädigte Beamte bei der unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn auf Ersatz des durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schadens die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür obliegt, daß er und diejenigen, für die er haftet, nicht schuldhaft gehandelt haben (BVerwGE 13, 17 [24 f.]; 15, 3 [10]; Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 7.74 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 9] und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78]). - BVerwG, 20.04.1977 - VI C 7.74
Bundeswehr - Verwahren von Bargeld - Schadensersatz - Haftung aus …
Auszug aus BVerwG, 15.09.1983 - 2 B 141.82
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der vermeintlich geschädigte Beamte bei der unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn auf Ersatz des durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schadens die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür obliegt, daß er und diejenigen, für die er haftet, nicht schuldhaft gehandelt haben (BVerwGE 13, 17 [24 f.]; 15, 3 [10]; Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 7.74 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 9] und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78]).